Der Job eines Animateurs ist spannend, interessant und erfüllend – dennoch scheuen nicht wenige Interessenten den Schritt zur Bewerbung. Häufig herrscht Angst vor der hohen Verantwortung, denn was passiert, wenn während der Arbeit des Animateurs etwas schief geht? Was, wenn ein Kind, das sich in der Obhut des Kids-Animateurs befindet, sich verletzt, oder etwas Teures zu Bruch geht? Wird dann der Animateur mit horrenden Schadensersatzsummen konfrontiert? Kann er gar strafrechtlich belangt werden? Die Antwort gleich vorweg: Nein, das kann er in der Regel nicht, denn in Schadensfällen greift die Haftpflichtversicherung.
Eine Haftpflichtversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. Das heißt, der Versicherte muss für den Schaden nicht selbst finanziell gerade stehen, sondern die Versicherung begleicht die Schadenssumme. Zugleich dient sie der Ergänzung der Rechtsschutzversicherung, und zwar im Fall unbegründeter Schadensersatzforderungen. Fordert ein Dritter also vom Versicherten Schadensersatz für einen Schaden, den er gar nicht verursacht hat, so kümmert sich die Haftpflichtversicherung um die juristische Abwehr dieser Forderung. In einigen wenigen Fällen jedoch greift die Versicherung nicht – insbesondere, wenn der Versicherte einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitarbeiter von HAPPY FAMiLY Animation müssen keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, um gegen Schadensersatzforderungen abgesichert zu sein. Der Arbeitsvertrag von HAPPY FAMiLY Animation enthält einen speziellen Passus über eine Spezial-Haftpflichtversicherung, die für den Arbeitnehmer für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen wird. Sie deckt Sachschäden bis zu 500.000 Euro sowie Schäden, die von dem Animateur gegenüber Gästen verursacht wurden bis zu einem Betrag von 1,5 Mio. Euro.
Diese Spezial-Versicherung dient im Grunde der doppelten Absicherung des Mitarbeiters, denn rechtlich gesehen ist eine Animationsagentur lediglich als Erfüllungsgehilfe der Ferienanlage tätig, in dem der Animateur arbeitet. Das heißt im Klartext, dass eigentlich und in erster Linie die Ferienanlage gegenüber den Gästen haften muss. Bietet ein Hotel seinen Gästen ein Animationsprogramm an (egal ob Indoor oder Outdoor), so haftet es auch für Unfälle von Gästen, die sich im Zuge dieser Aktivitäten ereignen. Ebenso ist das Hotel dafür verantwortlich, dass sich Sportgeräte und Ausrüstung in gefahrlosem Zustand befindet.
Für Animateure bedeutet das, dass sie ihre Arbeit mit Freude und Unternehmungslust ausführen können, ohne stets das Schreckgespenst der Strafverfolgung im Nacken sitzen zu haben. Im Schadensfall haftet erst einmal die Ferienanlage für den Schaden. Für den Fall der Fälle ist ein Animateur zudem durch eine Haftpflichtversicherung (so diese privat oder über den Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde) doppelt abgesichert. Dennoch – ein professioneller Animateur sollte die nötige Umsicht besitzen, um das Risiko eines Unfalls minimal zu halten. Denn so sind am Ende alle glücklich: das Hotel, der Animateur und natürlich die Gäste, die wohlbehalten und erholt aus dem Urlaub zurückkehren.